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Ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen -
den Vertragspartnern oder Vertragsparteien - geschlossene
Übereinkunft. Als Institut des Privatrechts dient er der
Herbeiführung eines von den Parteien im Rahmen ihrer
Privatautonomie gewollten Erfolges. Der Vertrag kommt durch
übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die ihrerseits auf
die Herbeiführung dieses Erfolges ausgerichtet sind.
Geistesgeschichtliche Bedeutung
Dass alleine ein „Sich-Vertragen“, also eine bloße
Willenseinigung, fähig ist, Rechte und Pflichten herbeizuführen,
ist alles andere als selbstverständlich. Man spricht insoweit
vom Konsensualvertrag im Gegensatz zum Realvertrag. Letzterer
kommt nicht durch Willenseinigung, sondern erst durch eine
bestimmte Handlung zustande. Bis zur Schuldrechtsreform wurde
beispielsweise noch vereinzelt auch für das deutsche Recht die
Meinung vertreten, der Darlehensvertrag, § 607 a.F. BGB, komme
erst durch die Hingabe des Geldes zu Stande.
Solche Handlungen gehen nicht selten auf Zeiten zurück, in denen
sich das Recht erst langsam aus der Religion entwickelt hat.
Ihre Bindungswirkung zogen die Verträge damals aus mit dem
Vertragsschluss verbundenen Eiden, magischen Gelübden, Ritualen,
Worten usw. Nicht hierunter fallen die vielfältigen
Formerfordernisse (etwa die Eheschließung vor dem
Standesbeamten), die nur die Wirksamkeit des Vertrages, nicht
aber den Vertragsschluss selbst betreffen.
Der Schritt von einer solchen außerrechtlichen Bindung zu einer
nur im Recht selbst, nämlich in der Privatautonomie der Parteien
wurzelnden Bindung (pacta sunt servanda – Verträge sind
einzuhalten), kann als geistesgeschichtliche Errungenschaft kaum
genug hervorgehoben werden.
Dennoch bestehen lebenspraktisch unzählige Beispiele, bei denen
die rechtlichen Voraussetzungen, die Güterabwägung, das
Zustandekommen oder die Erfüllung von Verträgen wenn auch nicht
im rechtsfreien Raum, so denn doch ohne jede juristische
Berücksichtigung auf Vertrauensbasis oder im Geiste
interkultureller Beziehungen auf der Basis außereuropäischer
Rechtssysteme ohne die Möglichkeit einer vom Status der
handelnden Personen unabhängigen Klage bzw. Durchsetzung der
Ansprüche geschlossen werden. Soziologische Tauschvorgänge
basieren auch heute noch im Allgemeinen auf gegenseitigen
emotionalen Angeboten und mehr oder weniger formfreien
Verhandlungen. Rituale stellen hierbei eine ebenso relevante
Grundlage dar wie verbale oder nonverbale Bekundungen.
Emotionale Bedürfnisse oder soziale Bindungen unterliegen
insofern bis zum oftmals schwebend unwirksam gültigen sozialen
Vertrag ebenso strengen wie unbewussten Richtlinien bzw.
psychologischen Determinanten wie Verträge über dingliche Rechte
oder Güter und Dienstleistungen.
Vertragsverhandlung
Als Vertragsverhandlung wird die Phase bis zur Einigung zweier
(bilaterale Verhandlung) oder mehrere Parteien (multilaterale
Verhandlung) und der damit verbundenen gegenseitigen
Willenserklärung, d. h. die Phase bis zum Abschluss eines
Vertrages, verstanden. Diese Phase kann sowohl im
öffentlich-rechtlichen, ökonomischen bzw.
betriebswirtschaftlichen oder im privaten Bereich sowohl formal
als auch formfrei entwickelt werden. In jedem Fall werden
hierbei zum Teil ähnliche Elemente und innere Abfolgen
unterschiedlich deutlich instrumentalisiert.
Bereiche
Von einer Vertragsverhandlung wird insbesondere im Zusammenhang
mit materiellen Rechten, dem Leistungsaustausch von Gütern und
Dienstleistungen oder der Lizenzierung von immateriellen Rechten
(Patente, Marken) gesprochen. So stellen Vertragsverhandlungen
zum Beispiel den zielführenden Prozess der Vermietung bzw. des
Leasing von Wirtschaftsgütern und Leistungen der
Distributionspolitik im Marketing eines Unternehmens dar. Im
Verkauf wird formal zwischen ökonomischen, privaten und
öffentlich-rechtlichen Austauschprozessen unterschieden.
Demgegenüber werden Verträge in einer gerichtlichen
Auseinandersetzung regelmäßig grundsätzlich oder in ihrer
Erfüllung bzw. dem rechtmäßigen Zustandekommen als solches
bestritten.
Die Abgrenzungen im privaten oder sozialen Rahmen von
Vertragsverhandlungen zum Beispiel bei der Verdinglichung der
weiblichen Sexualität und sozialen Vertragsverhandlungen im
familiären Rahmen sowie solchen im öffentlich-rechtlichen Raum
(zum Beispiel im Rahmen von Haushaltsverhandlungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechtes) und formal zu klärenden
Vertragsbeziehungen von juristischen Personen gestatten dennoch
gemeinsame Bestimmungsmerkmale zu erkennen:
* Angebot und Annahme begründen einen Vertrag
* Verhandlungsgüter können dingliche, immaterielle, aber auch
soziale Werte sein
* Vertragsverhandlungen werden oft verdeckt, das heißt durch
Sozialverhalten maskiert geführt
* Planvolle Verhandlungsführung wird zum Teil unbewusst
herbeigeführt (zum Beispiel in der Erziehung)
* Soziale Normen und Formvorschriften zum Beispiel vor Gericht,
werden unterschiedlich operationalisiert
Auch wird das bewusste Verhandeln als solches im Bereich
persönlicher Beziehungen zum Zweck der Erziehung, Ehe auf Probe
oder Prostitution von den interagierenden Parteien oft formal
verneint (Vgl. dazu auch Tausch (Soziologie)), obwohl auch diese
Verhandlungen beispielsweise operationalisierte Emotionen als
Vertragsgegenstand betreffen.
Gegenüber der unbewussten Verhandlung von Bedürfnissen im
privaten und zwischenmenschlichen Bereich unterscheidet sich die
Vertragsverhandlung im ökonomischen oder öffentlich-rechtlichen
Rahmen häufig nur durch die Vorgabe einer Schriftform und
bestimmter, zum Teil im Angebotswesen gesetzliche
vorgeschriebener Abfolgen in Verhandlungsfortgang.
Normalerweise werden die einzelnen Phasen sozialer Verhandlungen
nicht formal angezeigt oder bekundet. Üblich ist hier eher der
fließende Übergang von einer zu der nächsten Phase, während die
Eröffnung und der Abschluss einer Verhandlung nicht selten mit
einer (nonverbalen) Signalhandlung begleitet werden. Hierbei ist
es sowohl juristisch als auch umgangsrechtlich nicht
erforderlich einen gefundenen Kompromiss immer schriftlich zu
fixieren.
Ablauf der formlosen bzw. sozialen Verhandlung
Die Parteien äußern zunächst gegensätzliche Forderungen und
nähern sich dann gegenseitig an, um einen Vertrag zu schließen.
Dies erfolgt in einem Prozess aus Zugeständnissen oder der Suche
nach neuen Alternativen. Grundlegende Verhandlungsinterventionen
und Phasen der Verhandlungsführung in freien ökonomischen bzw.
privaten Vertragsverhandlungen sind:
1. Interessensbekundung
2. Güterabwägung
3. Gewichtung
4. Kompromissfindung
5. Vertragsabschluss
Dabei ist es zunächst von untergeordneter Bedeutung, wer die
Verhandlung formal eröffnet und dass dieser Ablauf nur der
wahrscheinlichste und nicht einzig denkbare ist. Im Laufe einer
Verhandlung können sowohl nonverbale als auch strategische
Elemente, mitunter auch Verhandlungshelfer (sog. Sekundanten)
die Auseinandersetzung begleiten, so dass die einzelnen Phasen
divergieren oder sich überlappen bzw. unregelmäßig wiederholen.
Verschiedene Interaktionstheorien (vergl. Graumann 1972 S. 1126
ff.), insbesondere die Theorie über die Elementarformen sozialen
Verhaltens von Caspar Homans (1961/1972) eignet sich für diese
Zwecke. Homans versucht die Kommunikation zu interpretieren,
welche auf lerntheoretischen Gesetzmäßigkeiten durch Motivierung
und Belohnung bzw. Bestrafung basiert (Weinberg 1986 S. 78;
Homans 1972, S. 19 f.). Der Verkaufsvorgang wird demnach zum
sozialen, dynamischen Austauschprozess, dessen Ergebnis von der
wechselseitigen Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer
abhängt (Klammer 1989, S. 187). Rolf Schoch (1969 S. 95)
vertritt sogar die Meinung, dass soziale Interaktionen gerade zu
eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines
Verkaufsvorganges sei. Untersuchungen dazu zeigen, dass der
Erfolg des Verkaufsvorganges nicht nur von Merkmalen der
Verkäufer und Käufer abhängt, sondern auch von der gegenseitigen
Wahrnehmung der interagierenden Personen (siehe hierzu
Verkaufspsychologie). Die Interaktion einer Vertragsverhandlung
wird insbesondere nur solange aufrecht erhalten, wie ausreichend
große Belohnungen erwartet werden (Schoch, 1969, S. 135).
Rechtliche Grundlagen
Zustandekommen
Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von
mindestens zwei Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine
Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament,
sind keine Verträge. Verträge werden dementsprechend als zwei-
oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein Vertrag im
Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung) von zwei
oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen
bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen
entstehen oder Rechtsänderungen ergehen sollen.
Zustande kommt ein Vertrag im Einzelnen durch zwei mit Bezug
aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende
Willenserklärungen, wobei die zeitlich Erstere in der Regel als
Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme
bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe
ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur
Annahme ein einfaches "Ja" genügt. Sowohl Angebot als auch
Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige
Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil
zugehen, um wirksam zu werden.
Nach deutschem Recht ist jedermann grundsätzlich völlig frei
darin zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag eingehen
und zu welchen Bedingungen er dies tun will (Vertragsfreiheit).
In Ausnahmefällen kann diese Freiheit durch Zwang oder Verbot
beschränkt sein.
Zum Vortrag der eigenen Interessen und zur Würdigung der
Interessen des Verhandlungspartners (-gegners) haben sich in den
verschiedenen Kulturen und inneren Zusammenhängen höchst
unterschiedliche Verhandlungsrituale entwickelt. So unterliegt
die Gerichtsverhandlung sehr strengen Regeln der
Zivilprozessordnung, die Verhandlung mit dem eigenen Nachwuchs
um Grenzen und Ressourcen ist hingegen unstrukturierter und zum
Teil unbewusst organisiert. Gerade im zwischenmenschlichen
Bereich, aber auch in einer Vielzahl fernöstlicher
Handelskulturen und in Südostasien gilt das gesprochene Wort
bzw. der Grundsatz des konkludenten (schlüssigen) Handelns
(siehe auch § 133 BGB). Für den Vertragsschluss genügt, dass
sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des
Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag
schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind.
Soweit sie keine Regelungen treffen, werden etwaige Lücken durch
das entsprechende Gesetzesrecht geschlossen. In den Grenzen des
zwingenden Gesetzesrechts bleibt es den Parteien allerdings
unbenommen, auch über weitere als die wesentlichen Bestimmungen
des Vertrages Vereinbarungen zu treffen (abdingbares Recht).
Werden solche Vereinbarungen von einer der Vertragsparteien
vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so
handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren
Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.
Formerfordernisse
Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h.
ohne eine besondere Form beachten zu müssen. Verträge können
daher nicht nur dadurch geschlossen werden, dass die Parteien
die Vertragsbedingungen zu Papier bringen und unterschreiben.
Auch die Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein
wirksamer Vertrag. Der Vertrag bzw. die ihn begründenden
Erklärungen müssen noch nicht einmal ausdrücklich formuliert
werden; schlüssiges Verhalten(Konkludentes Handeln), das der
jeweils andere als Willenserklärung verstehen darf, genügt: Wer
in eine Straßenbahn einsteigt, nimmt mit dem eigenen schlüssigen
Verhalten ein ebenfalls durch schlüssiges Verhalten geäußertes
Vertragsangebot der Straßenbahngesellschaft an.
Ausnahmsweise (insbesondere wenn das Gesetz dies bestimmt) sind
Verträge nur dann wirksam, wenn sie in einer besonderen Form
geschlossen worden sind. So sind etwa der Kauf eines Grundstücks
oder die Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH nur
wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind. Befristete
Arbeitsverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen.
Wirkungen
Verträge können
1. Verpflichtungen begründen, mit anderen Worten der einen
Vertragspartei einen Anspruch gegen eine andere Vertragspartei
verschaffen. So gewährt beispielsweise der Mietvertrag dem
Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung und
Nutzung der gemieteten Wohnung und dem Vermieter einen Anspruch
gegen den Mieter auf Zahlung der Miete. Verträge, die in dieser
Weise Verpflichtungen begründen, werden auch als
Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet. Kommt der Verpflichtete
seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihre Erfüllung notfalls
gerichtlich erzwungen werden.
2. unmittelbar Rechtsänderungen bewirken. Einigen sich die
Vertragsparteien über die Abtretung eines Anspruchs und ist der
Anspruch übertragbar und die abtretende Vertragspartei der
Anspruchsinhaber, so geht der Anspruch sofort und ohne Weiteres
auf die andere Vertragspartei über. Bei der Änderung einer
Eigentumslage z.B. in Erfüllung eines Kaufvertrages ist neben
der Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang in der
Regel auch noch erforderlich, dass die Kaufsache übergeben, die
übergebende Partei zur Übereignung berechtigt ist und die
Einigung über den Eigentumsübergang zum Zeitpunkt der Übergabe
der Kaufsache noch fortbesteht. Verträge, die unmittelbar
Rechtsänderungen bewirken, werden auch als Verfügungen oder
Verfügungsgeschäfte bezeichnet. Da Verfügungsgeschäfte die
beabsichtigte Rechtsänderung unmittelbar bewirken, müssen sie
nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte treffen häufig in dem
selben Lebenssachverhalt zusammen. Wer beispielsweise bei einem
Gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug
unterschreibt, danach Bargeld abholt und es dem Verkäufer
aushändigt, der im Gegenzug das Fahrzeug herausgibt, hat
üblicherweise insgesamt drei Verträge geschlossen: Ein
Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Händler zur Überlassung
des Fahrzeugs und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises
verpflichtet, und zwei Verfügungsgeschäfte - eines, um die
rechtliche Zuordnung des Geldes zugunsten des Händlers zu
ändern, und eines, um die Zuordnung des Fahrzeugs zugunsten des
Käufers zu ändern. Alle drei Geschäfte sind in ihrem rechtlichen
Schicksal im Grundsatz - vorbehaltlich einer Reihe von hier
nicht zu behandelnden Ausnahmen - voneinander unabhängig
(Abstraktionsprinzip).
Die Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten grundsätzlich
nur inter partes, d.h. zwischen denjenigen Personen ein, die den
Vertrag geschlossen haben. Nur unter engen Voraussetzungen
können Verträge geschlossen werden, die einem Dritten, der nicht
am Vertragsschluss beteiligt ist, Rechte gegen die
Vertragsparteien verschaffen (Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag
mit Schutzwirkung für Dritte); Verträge, die darauf gerichtet
sind, Pflichten Dritter zu begründen, sind nicht möglich.
Bindung an den Vertrag
Pacta sunt servanda oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten"
bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die
Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben,
grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich
dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das
Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an
ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien
gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle,
in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen,
sind die folgenden:
1. Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch
Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen
ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- bzw.
Rückgaberecht lösen.
2. Von Versicherungsverträgen kann sich der Versicherungsnehmer
binnen zwei Wochen nach Abschluss durch Widerruf lösen; wurden
ihm bei Abschluss die Versicherungsbedingungen nicht
ausgehändigt, steht ihm ein Recht zum Widerspruch binnen zwei
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins samt Bedingungen zu.
3. Auch von Haustürgeschäften kann sich der Verbraucher binnen
zwei Wochen durch Widerruf oder Rückgabe lösen.
4. Ähnliches gilt für Verbraucherdarlehensverträge,
Teilzahlungsgeschäfte oder Ratenlieferungsverträge.
5. Im Falle von Leistungsstörungen oder - insbesondere beim
Kaufvertrag - Mängeln kann dem davon Betroffenen ein
Rücktrittsrecht zustehen.
6. Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss schließlich einem
Irrtum, etwa weil sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht
im Klaren war, eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben
wollte oder über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder
Sache im Unklaren war, oder ist sie zum Vertragsschluss durch
Drohung oder Täuschung veranlasst worden, kann sie zur
Anfechtung berechtigt sein.
7. Bei Dauerschuldverhältnissen kann außerdem eine Kündigung in
Betracht kommen.
Vertragsänderung
Statt einer kompletten Lösung vom Vertrag kommt auch eine
Vertragsänderung in Betracht. Jedoch sind die Voraussetzungen
hierzu ähnlich eng wie für eine Vertragslösung.
Typologie der Verträge
Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und
vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das
deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von
Standard-Vertragstypen bereit und trifft eine Reihe besonderer
Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp
betreffen.
Ebenso stellt das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) eine Reihe
von Standard-Vertragstypen bereit und trifft eine Reihe
besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen
Standard-Vertragstyp betreffen.
Um von einem Standard-Vertragstyp und den damit verbundenen
besonderen gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen, genügt,
dass die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, die die
typbildenden Merkmale gerade des gewünschten
Standard-Vertragstyps ausfüllen. Soll beispielsweise eine Partei
der anderen gegen ein nach Tagen oder Monaten berechnetes
Entgelt für einen begrenzten Zeitraum ein Auto zur Nutzung
überlassen, so ist der Standard-Typ "Mietvertrag" betroffen. Ist
eine Vereinbarung auf diese Weise einem Standardvertragstyp
zugeordnet, so sorgen die zu diesem Vertragstyp vorgehaltenen
Bestimmungen des BGB für einen angemessenen Interessenausgleich
zwischen den Parteien, soweit die Parteien keine eigenen,
insbesondere abweichenden, Vereinbarungen getroffen haben.
Zu den schuldrechtlichen Standard-Vertragstypen des BGB gehören
insbesondere
als Verpflichtungsverträge
* der Kaufvertrag,
* der Schenkungsvertrag,
Im HGB:
* der Handelskauf
als Gebrauchsüberlassungsverträge
* der Mietvertrag und der Pachtvertrag,
* der Leihvertrag
* der Darlehensvertrag,
* der Teilzeit-Wohnrechtevertrag,
als Verdingungsverträge
* der Dienstvertrag, wozu grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag
gehört,
* der Werkvertrag,
* der Reisevertrag,
* der Maklervertrag
* der Auftrag,
* der Geschäftsbesorgungsvertrag (im HGB auch der
Kommmissionsvertrag und der Speditionsvertrag)
* die Auslobung,
im HGB:
* der Frachtvertrag,
als Sicherungsverträge
* der Bürgschaftsvertrag
* das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis,
* die Anweisung,
* die Schuldverschreibung
sowie der Gesellschaftsvertrag und andere.
Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem
Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere
für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise, Mietkauf-
oder Sale-and-lease-back-Geschäfte. Hier muss jeweils im
Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die
Bestimmungen für einen oder auch mehrere der
Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet
werden können.
Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch
* im Sachenrecht:
o Übereignung, Bestellung eines Nießbrauchs, einer
Dienstbarkeit, eines Pfandrechts oder eines Grundpfandrechts
(Hypothek, Grundschuld)
* im Familienrecht:
o Eheschließung, Ehevertrag
* im Erbrecht:
o Erbvertrag
Neben dem privatrechtlichen Vertrag gibt es auch den
öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Quelle: Wikipedia.de
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