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Das Verlöbnis ist das Versprechen, eine Person (den
Verlobten beziehungsweise die Verlobte) zu heiraten, das heißt,
eine verbindliche Übereinkunft zwischen zwei Personen, dass sie
heiraten werden oder eine Lebenspartnerschaft eingehen.
In Deutschland ist diese Übereinkunft rechtlich nicht bindend;
ihre Rücknahme, die „Entlobung“, hat minder schwere
Voraussetzungen als die Beendigung einer Ehe oder
Lebenspartnerschaft. Diese Auffassung wird zum Beispiel durch
die Aufhebung des entsprechenden Paragraphen im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) deutlich, der früher die Zahlung eines
„Kranzgeldes“ durch den Verlobten an die Verlobte vorsah, wenn
der Verlobte bereits vor der Ehe Geschlechtsverkehr mit seiner
Verlobten gehabt hatte und das Verlöbnis aufhob. Dies zeigt,
dass die Rolle des Verlöbnisses gesellschaftlich und rechtlich
eine geringere Stellung zugewiesen bekommen hat.
Das Eingehen des
Verlöbnisses als kulturelles Phänomen
Das Verlöbnis als Eheversprechen stellt besonders in Kulturen,
in denen Ehen (noch) von den Eltern arrangiert werden, eine
wichtige Phase im schrittweisen Herangehen an die Ehe dar.
Ihm voran geht die Brautwerbung, die ihrerseits hoch
institutionalisiert sein kann, etwa, wo sie durch einen Dritten
angebahnt (Heiratsvermittler, Schadchen) und/oder durch einen
eigenen Abgesandten (der Familie des Mannes oder seiner selbst:
Brautwerber) vorgebracht werden muss. Dies kann auch schon
während der Kindheit der beiden Ehepartner in spe erfolgen.
Während der Verlobungszeit wird nicht nur eine (emotionale)
Beziehung zwischen zwei Personen, die sich oftmals vorher noch
gar nicht oder nur vage kannten, hergestellt und gefestigt,
sondern meist auch eine politisch-rechtliche Allianz zwischen
den Verwandtschaftsgruppen der beiden beteiligten Personen. Das
Verlöbnis dient also nicht nur dem gegenseitigen Kennenlernen
der zukünftigen Ehepartner, sondern auch der gegenseitigen
Überprüfung der zukünftigen Allianzgruppen.
Während der Verlobungszeit impliziert die Beziehung zwischen den
Verlobten stärkere oder schwächere soziale und wirtschaftliche
Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten
Familien/Verwandtschaftsgruppen. Die Verlobung ist ein nicht
einklagbares Eheversprechen.
Rechtsnatur
Die rechtlichen Verhältnisse des Verlöbnisses sind in
Deutschland in §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Danach handelt es
sich bei dem Verlöbnis um einen Vertrag, mit dem sich zwei
Personen versprechen, künftig die Ehe oder die
Lebenspartnerschaft miteinander einzugehen, also um ein
gegenseitiges Eheversprechen/Lebenspartnerschaftsversprechen.
Das einseitige Eheversprechen/Lebenspartnerschaftsversprechen,
das nur einen Partner bindet, kennt das deutsche Recht nicht.
Entsprechendes gilt für das Verlöbnis im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes auch seit das
Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz im Bundestag beschlossen
wurde (Januar 2005). Eine § 1297 Abs. 1 BGB entsprechende
Vorschrift ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 LPartG enthalten; § 1 Abs. 3
Satz 2 LPartG verweist sodann auf § 1297 Abs. 2 und §§ 1298 bis
1302 BGB. Das Lebenspartnerschaftsgesetz selbst spricht nicht
von Verlöbnis, aber verschiedene Gesetze verweisen klarstellend
auf den „Verlobten, auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes“, so z. B. § 11 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB (Definition des „Angehörigen“). Daher kann sich
Verlöbnis im Rechtssinne auch auf das gegenseitige Versprechen,
eine Lebenspartnerschaft zu begründen, bzw. auf das durch dieses
Versprechen begründete Rechtsverhältnis zwischen den Verlobten
beziehen.
Anders als bei den sonstigen Verträgen im BGB (Kaufvertrag,
Dienstvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag etc.) ist es jedoch beim
Verlöbnis nicht möglich, auf Erfüllung, d. h. auf Bewirkung des
gegenseitigen Versprechens, zu klagen. § 1297 Abs. 1 BGB stellt
ausdrücklich klar, dass "aus einem Verlöbnis (...) nicht auf
Eingehung der Ehe geklagt werden (kann).".
Das Verlöbnis ist keine Vorbedingung für eine Heirat oder die
Eingehung einer Lebenspartnerschaft, d. h. eine Heirat oder eine
Lebenspartnerschaft kann auch ohne Verlobung erfolgen. In aller
Regel findet jedoch eine Verlobung vor der
Eheschließung/Lebenspartnerschaftsschließung statt, auch wenn
sich die Partner nicht darüber im Klaren sein mögen. Da die
Verlobung das Versprechen der beiderseitigen
Eheschließung/Lebenspartnerschaftsschließung darstellt, ist,
sobald ein Partner den anderen um dessen Hand bittet und dieser
zusagt, von einer Verlobung auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt
liegen die für einen Vertragsabschluss (siehe hierzu oben)
notwendigen Willenserklärungen vor. Es spielt dabei keine Rolle,
ob dies in aller Stille oder vor großem Publikum stattfindet.
Eingehung
Das Rechtsgeschäft muss höchstpersönlich abgeschlossen werden.
Stellvertretung ist nicht möglich. Die Verlobung ist an keine
bestimmte Form gebunden, weshalb die gesellschaftlich üblichen
äußerlichen Zeichen wie Ringwechsel, Verlobungsfeier und Anzeige
nicht erforderlich sind. Das Verlöbnis ist sittenwidrig und
damit nichtig, wenn ein Vertragsschließender noch verheiratet
ist, auch wenn die Scheidung der Ehe oder die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft bereits eingeleitet sein mag.
Wirkungen im Verhältnis der Verlobten zueinander
Aus dem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe oder der
Lebenspartnerschaft geklagt werden. Ein etwaiges (ausländisches)
zur Eingehung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bzw. ähnliche
Rechtsinstititionen verpflichtendes Urteil ist in Deutschland
nicht vollstreckbar. Das Versprechen einer Vertragsstrafe für
den Fall der Nichterfüllung des Verlöbnisses ist unwirksam.
Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück,
so hat er dem anderen Verlobten, dessen Eltern und dritten
Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden
zu ersetzen, den diese dadurch erleiden, dass sie in Erwartung
der Eingehung der Ehe oder Lebenspartnerschaft Aufwendungen
gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Beispielhaft
kommen hier nutzlose Aufwendungen für die Hochzeitsfeier und
Einrichtung des Hausstands in Betracht. Dem anderen Verlobten
ist auch der Schaden zu ersetzen, den er erleidet, weil er in
Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine
Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. Hier ist
beispielhaft die Kündigung der beruflichen Stellung im Hinblick
auf die vereinbarte Rollenteilung in der Ehe oder
Lebenspartnerschaft zu nennen.
Dieselben Verpflichtungen zum Schadensersatz treffen den
Verlobten, der durch sein Verschulden einen wichtigen Grund für
den Rücktritt des anderen Teils setzt.
Nach § 1302 BGB verjähren die vorgenannten Ansprüche der
Verlobten untereinander innerhalb von zwei Jahren von der
Auflösung des Verlöbnisses an.
Bei – auch einvernehmlichem – Unterbleiben der Heirat bzw. der
Eingehung einer Lebenspartnerschaft kann jeder Verlobte von dem
anderen die Herausgabe aller Geschenke verlangen, die zum
Zeichen des Verlöbnisses gegeben worden sind. Eine Rückforderung
(durch die Erben) ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das
Verlöbnis durch den Tod aufgelöst wird.
Verlobte trifft im Verhältnis zueinander eine strafrechtliche
Garantenpflicht. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht sind
unechte Unterlassungsdelikte denkbar.
Das sog. Kranzgeld (§ 1300 BGB) ist mit Wirkung zum August 1998
weggefallen.
Verlobungsbrauch
In einigen Ländern wird als Brauch der Verlobungsring nach der
Hochzeit in einen kleinen Blumentopf gelegt. Dieser wird
anschließend mit Humus überdeckt und an die Sonne gestellt. Der
Topf wird dann mit einem Regenwurm und mit Samen der Dotterblume
versehen. Nach einiger Zeit sprießt die Pflanze und der Ring
wird durch den Blumenstängel bis zur Blüte transportiert. Dies
ist ein sehr schönes Bild und erinnert an die Verlobungszeit.
Der Brauch gilt als Symbol dafür, dass die Verlobung an der
Hochzeit den Höhepunkt erreicht hat und daher an der Spitze der
Blume ist. Anders interpretiert könnte man auch sagen: "Die Ehe
befindet sich nun in ihrer Blütezeit."
Wirkungen gegenüber Dritten
Im Prozess haben gem. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr.
1 StPO schon die Verlobten und nicht erst die Eheleute bzw.
Lebenspartner ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Quelle: Wikipedia.de
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