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Jahrestage der
Hochzeit und die Dauer der Ehe werden im deutschen
Sprachraum mit verschiedenen Bezeichnungen belegt und je nachdem
mit gewissen Bräuchen gefeiert.
Die Zahlen in
Klammern verweisen auf gleich benannte andere Ehejubiläen.
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Hochzeitstage |
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Jahre |
Name(n) |
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0 |
Trauung, grüne oder weiße
Hochzeit |
In Norddeutschland
schmücken Nachbarn und Verwandte den Hauseingang des
Paares und der Gaststätte mit aus Tannenzweigen
gebundenen Kränzen, in denen rote und weiße Papierblumen
befestigt sind. |
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½ |
Traum~ |
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¾ |
Bier~ |
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1 |
papierne, Papier~ (37) |
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2 |
baumwollene, Baumwoll~ (1) |
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3 |
lederne, Leder~; Frucht~,
Tannen~, Weizen~ |
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4 |
seidene, Seiden~ (12, 24);
Bernstein~, Leinen~ (12, 35), Wein~, Wachs~ |
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5 |
hölzerne, Holz~ (10);
Ochsen~ (9, 10) |
Das Ehepaar hat sich
aufeinander eingestellt; die Ehe scheint dauerhaft zu
bestehen. Symbole für Beständigkeit sind holzgeschnitzte
Figuren. |
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6 |
zinnerne, Zinn~ (6½, 10,
33); Zucker~ |
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6¼ |
Hammel~ |
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6½ |
zinnerne, Zinn~ (6, 10,
33) |
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7 |
kupferne, Kupfer~ (12,
12½, 70); wollene, Messing~ (45, 80) |
Das verfluchte siebte
Jahr? |
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8 |
blecherne, Blech~ (10);
Klatschmohn~, Nickel~ (12, 28), steinerne, Steingut~
(67½, 70, 75); Salz~ (13); Bronze~ (10, 12½, 22) |
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9 |
Keramik~; Porzellan~ (20),
Fayence~, Glas~ (10, 15), Kristall~ (15), Ochsen~ (5,
10), Wasser~, Weiden~ (51) |
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10 |
Rosen~; auch hölzerne,
Holz~ (5), Bronze~ (8, 12½, 22), Glas~ (9, 15), Blech~
(8), Zinn~ (6, 6½, 33), Ochsen~ (5, 9) |
Die Ehe steht in voller
Blüte. Rote Rosen als Blumen der Liebe schenkt man an
diesem Ehrentag.
In Norddeutschland
schmücken Nachbarn und Verwandte den Hauseingang des
Paares und der Gaststätte aus Tannenzweigen gebundenen
Kränzen, in dem Papierblumen, Holzgirlanden aus
Drehspänen und hölzernen Küchenutensilien hängen. |
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11 |
stählerne, Stahl~; Korallen~ (35), Fastnachts~;
Karl-Hoinz~ |
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12 |
Nickel~
(8, 28); Seiden~ (4, 24), Erden~, Leinen~ (4,35),
kupferne, Kupfer~ (7, 12½, 70) |
Die
Leinenwäsche aus der Aussteuer ist erstmal verschlissen
und wird erneuert. |
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12½ |
Petersilien~; mittlere, bronzene, Bronze~ (8, 10, 22),
Veilchen~ (13, 15), kupferne, Kupfer~ (7, 12, 70) |
Bei der
Petersilienhochzeit wird in Ost-Westfalen dem Paar ein
Petersilienstrauß überreicht. Für eine
Überraschungsfeier wird alles (Essen, Trinken, evtl.
Grill und Bierzeltgarnituren) von den Gästen
mitgebracht. Sehr beliebt ist es, schon zum Frühstück
vor der Tür zu stehen und somit das Paar aus dem Bett zu
klingeln. |
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13 |
Veilchen~ (12½, 15); Maiglöckchen~, Salz~ (8), Spitzen~ |
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14 |
Elfenbein~; blaue, Achat~ |
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15 |
Kristall~ (9), Plünnen~ (35), Oktober~, Lumpen~,
gläserne (9, 10), Glas~, Flaschen~, Veilchen~ (12½, 13) |
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16 |
Saphir~
(45, 47, 55) |
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17 |
Orchideen~ |
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18 |
Türkis~
(55); Brolk~ (für im Mai geschlossene Ehen) |
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19 |
Cretonne~; Perlmutt~ (42) |
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20 |
porzellanene, Porzellan~ (9); Chrysanthemen~, Dornen~ |
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21 |
Buchen~; Opal~ |
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22 |
bronzene, Bronze~ (8, 10, 12½); Turmalin~ (45) |
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23 |
Beryll~; Titan~ |
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24 |
Satin~;
seidene, Seiden~ (4, 12) |
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25 |
Silberne, Silber~, Chrysanthemen~ |
Die Ehe
besteht ein Vierteljahrhundert. An diesem Tage wird
alles in Silber geschmückt. Die Ehe soll von bleibendem
Wert bleiben.
In Norddeutschland
schmücken Nachbarn und Verwandte den Hauseingang des
Paares und der Gaststätte aus Tannenzweigen gebundenen
Kränzen, in dem Papierblumen, silberne Streifen,
silberne Küchenutensilien und Geschirr hängen. In
Süddeutschland wirft man alles silberne Besteck aus dem
Fenster und freut sich. |
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26 |
Jade~
(35); eichene, Eichen~ (80) |
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27 |
Wum~;
Jute~, Mahagoni~ |
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28 |
Nelken~; Nickel~ (8, 12) |
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29 |
Samt~;
Ebenholz~ |
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30 |
perlene, Perlen~; Landsknecht~, Moppen~ |
Die
Ehejahre reihen sich wie aufgeschnürte Perlen, deshalb
schenkt der Gatte seiner Ehefrau eine Perlenkette. |
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31 |
Basane~; Linden~ |
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32 |
Seifen~; Lapislazuli~, Kupfer~ |
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33 |
Porphyr~; Zinn~ (6, 6½, 10) |
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33½ |
Knoblauch~; Gemüse~ |
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34 |
Amber~;
Smaragd~ (36, 55) |
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35 |
Leinwand~ oder Leinen~ (4,12); Korallen~ (11), Jade~
(26), Linnen~, Plünnen~ (15), Rubin~ (40), Sternen~ (44) |
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36 |
Mond~;
Musselin~, Smaragd~ (34, 55) |
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37 |
Malachit~; Papier~ (1) |
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37½ |
Aluminium~ |
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38 |
Feuer~;
Quecksilber~ (63) |
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39 |
Sonnen~; Krepp~ |
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40 |
rubinene, Rubin~ (35); granatene, Granat~ (42) |
Das
Feuer der Liebe ist nach vier Jahrzehnten Ehe noch nicht
erloschen, deshalb wird der Ehering mit einem Rubin
veredelt. |
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41 |
Birken~; Eisen~ (65, 70, 75) |
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42 |
Granatene ~ (40); Perlmut~ (19) |
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43 |
bleierne, Blei~; Flanell~ |
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44 |
Sternen~ (35); Topas~ (52) |
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45 |
Messing~ (7); Saphir~ (16, 47, 55), Edelweiß~, Platin~
(55, 70), Turmalin~ (22), Vermeil~ |
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46 |
Lavendel~; Marmor~ |
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47 |
Kaschmir~; Saphir~ (16, 45, 55) |
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48 |
Amethyst~; Diadem~ |
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49 |
Uranus~; zederne ~ |
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50 |
Goldene
~ |
Das
edelste Metall ist Gold. So kostbar, glänzend und fest
ist diese Ehe. Manchmal wird bei einem Fest der
kirchliche Segen erneuert. In Norddeutschland schmücken
Nachbarn und Verwandte den Hauseingang des Paares und
der Gaststätte mit aus Tannenzweigen gebundenen Kränzen,
in dem Papierblumen sowie goldene Streifen hängen. |
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51 |
Weiden~
(9) |
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52 |
Topas~
(44) |
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53 |
Uran~ |
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54 |
Zeus~ |
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55 |
Saphir~
(16, 45, 47); Platin~ (55, 70), Juwelen~ (72½), Smaragd~
(34, 36), Kronen~, Türkis~ (18), Venus~ |
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60 |
Kronjuwelen~ (75); Radium~, Stein~ (8, 67½, 70),
Alabaster~, Gnaden~ (70), Eisen~ (41, 65), Diamantene |
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61 |
Ulmen~ |
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62 |
Aquamarin~ |
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63 |
Quecksilber~ (38) |
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64 |
Himmel~
(100) |
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65 |
eiserne, Eisen~ (41, 70, 75); Diamantene, Diamanten~
(60) |
Fast
ein ganzes Menschenleben ging das Ehepaar durch dick und
dünn, das erforderte oft eisernen Willen. |
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67 - 67½ |
Steinerne ~ (8, 70, 75) |
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70 |
Platin~
(45, 55), Gnaden~ (80); Kupfer~ (7, 12, 12½), eiserne,
Eisen~ (41, 65, 75), Steinerne ~ (8, 67½, 75) |
Die
Gnade Gottes ermöglichte dem Jubelpaar ein langes nur
sehr selten geschenktes gemeinsames Leben. |
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72½ |
Juwelen~ (55) |
Ein
langes gemeinsames Leben mit viel Mühen und Freuden ist
bald vollendet. Es war ein Leben, das kostbarste Juwelen
wertmäßig weit übertrifft. |
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75 |
Diamantene, Diamanten~ (60), Kronjuwelen~ (60) |
Diamanten symbolisieren Liebe, Kraft und Brillanz für
alle Ewigkeit. |
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80 |
Eichen~
(26),Gnaden~(70), Messing (7,45) |
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100 |
Himmels~ (64) |
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101 |
Depperles~ (64) |
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Ehe Als
Ehe (v. althochdeutsch: awe = Ewigkeit, Recht, Gesetz,
rechtsprachlich hist. Konnubium) bezeichnet man eine sozial
anerkannte und durch (Rechts-) Regeln gefestigte
Lebensgemeinschaft, traditionell gesehen von Mann und Frau,
Ehegatten oder auch Ehepaar genannt.
Begriffsbestimmung
Die Ethnologie bezeichnet mit Ehe herkömmlich eine
institutionalisierte Wirtschafts- und Reproduktionsgemeinschaft
zwischen zwei oder mehr Personen unterschiedlichen Geschlechts
(nicht unbedingt gleichen Rechts), deren gemeinsame Kinder durch
die Ehe legitim werden.
Die Partner einer Ehe können Ehefrau oder Frau, Braut (besonders
am Hochzeitstag), umgangssprachlich "bessere Hälfte",
altertümlich auch Gattin, Gemahlin oder Weib einerseits und
Ehemann oder Mann, Bräutigam (besonders am Hochzeitstag),
altertümlich auch Gatte oder Gemahl andererseits genannt werden.
Die Voraussetzung der Verschiedengeschlechtlichkeit ist jedoch
in rechtlicher Hinsicht nicht mehr universell anerkannt; die
Niederlande, Belgien, Kanada, Spanien oder Südafrika, aber auch
Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen (wenn auch unter
anderer Bezeichnung) kennen sie nicht (mehr) oder nur noch
eingeschränkt, in den USA gibt es – heftig umkämpfte –
Bestrebungen in diese Richtung. In Artikel 143 der offiziellen
deutschen Fassung des belgischen Zivilgesetzbuches heißt es
nunmehr: „Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts
können eine Ehe eingehen.“
Weiter gefasst umfasst eine Ehe immer eine Art öffentlich (oft
religiös) anerkannten Vertrags sowie ökonomische Rechte und
Pflichten zwischen den betroffenen Personen, die dieser Vertrag
regelt. Die genaueren Modalitäten des Vertrages sowie seines
Zustandekommens hängen in hohem Maße von der jeweiligen Kultur
und Gesellschaft ab. In vielen, insbesondere patrilinearen
Gesellschaften hat die Ehe auch die Funktion der Absicherung
einer bestimmten legitimen Erblinie. In der modernen westlichen
Welt bedingt eine Ehe die gesetzliche Verpflichtung zur
gegenseitigen materiellen Versorgung.
Allgemeine Rahmenbedingungen
Die Ehe beginnt mit der Aushändigung einer Urkunde durch
staatlich beauftragte Institutionen. In Deutschland und den
meisten EU-Staaten sind das die Standesämter, aber in manchen
Ländern sind auch Religionsgemeinschaften direkt zuständig. Die
dokumentarische Vorbereitung (Abstammungsurkunde etc.) für
diesen Rechtsakt dauert in der Regel nur wenige Wochen; in
Fällen, in denen verschiedene Rechtssysteme tangiert werden (z.
B. im Fall von binationalen Ehen), kann es jedoch wesentlich
länger dauern.
Die Ehe endet durch Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder
mit dem Tod eines Partners. Die Wartephase bis zur Scheidung ist
gesetzlich als mindestens ein Jahr (Kanada) dauernd definiert,
kann aber auch ein Vielfaches davon umfassen (Schweiz 2 Jahre,
Deutschland 3 Jahre usw.). Verpflichtungen der Partner über die
Dauer der Ehe hinaus regeln nationale Gesetze ganz
unterschiedlich (die VR China kennt z. B. keine
Verpflichtungen). Verpflichtungen für gemeinsame Kinder aus der
Ehe bestehen nahezu überall. Obwohl es aufwendige globale
Vereinbarungen zur Auflösung der Ehe gibt, bergen die oft
inkompatiblen nationalen Eheauflösungsverfahren für die rasant
zunehmende Zahl binationaler Ehen erhebliche Risiken. – Die
katholische Eheauffassung allerdings kennt keine Scheidung,
sondern nur eine Nichtigerklärung. Eine katholische Ehe kann
unter bestimmten Voraussetzungen für nichtig erklärt werden, das
heißt, sie bestand dann von Anfang an nicht. Kritik an dem
„Lebenslang-Konzept“ kam beispielsweise vom spanischen Dichter
Cervantes; er schlug vor, die Ehe von vornherein auf drei bis
fünf Jahre zu befristen, wonach sie, wie andere Verträge auch,
beendet oder verlängert werden könnte.
An der Vorstellung vom allgemeinen sittlichen Wert der Ehe hat
sich bis heute im Prinzip wenig geändert, wie die im deutschen
Grundgesetz verankerte staatliche Bevorzugung und
Subventionierung der Lebensform Ehe auf allen Ebenen belegt. De
facto sind unverheiratete Paare nur in wenigen Ländern
verheirateten (fast) gleichgestellt, zum Beispiel in
Skandinavien und in den Niederlanden.
Die Geschichte der Ehe
Von der Polygamie zur Monogamie
Über die Anfänge der „Ehe“ diesseits des
Tier-Mensch-Übergangsfeldes wissen wir empirisch nichts, selbst
ausdeutbare Grabfunde der Archäologie reichen bislang nicht so
weit zurück.
Ältere Sozialevolutionisten gingen von einer linearen Evolution
der Paarbindungen unter Menschen aus: Zu Beginn der Menschheit
habe Promiskuität geherrscht, die sich anschließend zur
Gruppenehe und schließlich über die Polygamie zur Monogamie
entwickelt hätte. Dieser Ansicht nach wurde die Monogamie als
die kulturell am höchsten stehende Eheform betrachtet. Nach
gleicher Logik (eine spätere Entwicklung stelle zwangsläufig
eine „höhere“ Entwicklungsform dar) müsste die heutige
Scheidungsrate ebenfalls als „höhere“ Form der Ehe betrachtet
werden, im Vergleich zu der früheren Regelform einer
lebenslangen Ehe. Die wenigsten der älteren Sozialevolutionisten
ziehen jedoch diese Konsequenz aus einer solchen teleologischen
Logik. Neuere anthropologische Untersuchungen beispielsweise von
Helen Fisher zeigen viele Gemeinsamkeiten und wiederkehrende
Merkmale beim menschlichem Paarungsverhalten und
Wahlverwandtschaften auf.
Monogam lebende Völker scheinen in vorchristlicher Zeit wenig
verbreitet gewesen zu sein (nach Tacitus’ Schriften waren die
Germanen mit ihrer Einehe eine Ausnahme unter den Barbaren der
Antike, wobei es aber auch eine „Dreierehe“ Polyandrie im
germanischen Kulturkreis gab, die erst relativ spät von der
katholischen Kirche abgeschafft wurde). Tatsächlich stellen auch
heute strenge Monogamie praktizierende Gesellschaften eine
Minderheit unter den menschlichen Kulturen dar. Es sind nur
wenige Gesellschaften bekannt, in der Polygynie und Polyandrie
gleichzeitig praktiziert wurden (siehe Gruppenehe und
Pseudogruppenehe). Vor allem durch die Expansion
monotheistischer Religionen, die erfolgreiche Ausbreitung
europäischer Normen und Werte seit dem 15. Jahrhundert und die
christliche Missionierung wurde die Monogamie in vielen Regionen
der Welt zur vorherrschenden Eheform. Doch war im alten Judentum
die Monogamie kein Zwang und ist im zeitgenössischen Islam nicht
die Regel.
Die Eheschließung war vermutlich primär ein Friedens- und
Bündnisvertrag zwischen Sippen und – mittels oft komplizierter
Exogamie- und Endogamieregeln – ein Bindeglied zwischen Clans
oder Phratrien. Sie galt seit der Antike auch als eine
Vorbedingung für den Beginn einer Familie, die als Baustein
einer Gemeinschaft und der Gesellschaft angesehen wurde. Damit
diente die Installierung der Ehe nicht nur den Interessen zweier
Einzelpersonen oder ihrer Kinder, sondern auch den Zwecken
religiöser und weltlicher Eliten. (Bis in die Neuzeit hinein war
z. B. im Hochadel die „Ehe zur linken Hand“ ohne Legitimierung
und Erbrecht der Kinder nach dem Vater möglich.)
Neueste Zeit
Die mittlerweile etwas liberalere sexuelle Praxis in der Kultur
der westlichen Neuzeit sowie die verhältnismäßige Einfachheit
von Scheidung innerhalb des gleichen nationalen Rechtssystems
und Wiederverheiratung haben zu einem Anstieg der sogenannt
seriellen Monogamie geführt. Sich von einem (Ehe-)Partner zu
trennen, um mit dem nächsten zu leben, hat vordergründig weder
mit Polygamie noch mit Promiskuität zu tun.
„Ehe ohne Trauschein“
Die Form der Ehe wird seit längerem immer seltener von Paaren
zur Gestaltung ihres Zusammenlebens gewählt. Während 2002 in
Deutschland noch 392.000 Paare heirateten, waren es im Jahr
darauf nur noch 383.000, was einem Rückgang von 2,3 Prozent
entspricht[2]. Viele Paare binden sich heute ohne Trauschein in
einer „Lebensabschnittspartnerschaft“ (auch „eheähnliche
Gemeinschaft“) oder gehen Partnerschaften und Liebesbeziehungen
mit geringerer Verbindlichkeit ein. Dies kann teilweise mit dem
gesellschaftlichem Wertewandel erklärt werden. Zum Beispiel
sieht die Anthropologin Helen Fisher eine Hauptursache in der
zurückgehenden gegenseitigen Abhängigkeit der Partner, durch die
bessere Ausbildung und größere ökonomische Selbständigkeit von
Frauen verursacht, was Strategien der Fortpflanzung und
Familienbildung neu aktiviert, die schon seit der Frühgeschichte
der Menschheit bestehen[3]. Doch verweisen manche
Familiensoziologen darauf, dass vor dem 19. Jahrhundert die Lage
statistisch ähnlich war und dass die soziale Bedeutung der Ehe
deswegen nicht unbedingt gemindert werde.
Häufiger binationale Paare
Von den insgesamt rund 21 Millionen Paaren in Deutschland waren
2005 6,3 Prozent binational (Anstieg um drei Prozent seit 1996
auf 1,3 Millionen, das heißt innerhalb von neun Jahren 84
Prozent mehr ausländische Paare). Bei 602.000 Ehepaaren ist die
Ehefrau ausländischer Herkunft (bei 545.000 der Mann). Bei nicht
verheirateten Paaren überwiegen dagegen die ausländischen Männer
(104.000 zu 80.000). Die meisten kommen jeweils aus
Nicht-EU-Staaten (je rund 3:2).
Rein ausländische Partnerschaften
Rückgang zwischen 1996 und 2005 um über 2 Prozent auf über 6
Prozent aller deutschen Paare; die Zahl der rein deutschen Paare
verkleinerte sich im selben Zeitraum um mehr als 3 Prozent.
Inzesttabu
Alle bekannten Zivilisationen haben in unterschiedlichem Grad
stets die Ehe mit Blutsverwandten tabuisiert, namentlich
zwischen Elternteilen und ihren Kindern. Fast alle Völker
verbieten die Ehe zwischen Bruder und Schwester. Vielfach
untersagt man auch die Ehe zwischen Verwandten zweiten Grades.
Viele Völker haben sich weitere Beschränkungen auferlegt, so die
Ehe mit Personen gleichen Familiennamens oder mit Personen mit
dem gleichen Totemtier. Siehe dazu auch den Artikel
Heiratsregeln.
Eine Ausnahme bildete das alte Ägypten, wo die Ehe zwischen
Bruder und Schwester in der Familie des Pharao gestattet war;
dieses Privileg wurde dem Volk verweigert und könnte dazu
gedient haben, Macht und Lebenskraft in einer Familie zu
konzentrieren (siehe auch Inzest).
Die Konsequenz des Inzesttabus ist die Forderung nach exogamer,
der auf eine andere Gruppe bezogenen Heirat. Ethnologen betonen,
das Inzesttabu diene also dazu, den sozialen Zusammenhalt zu
fördern.
Endogamie
Bestimmte Religionsgemeinschaften, gesellschaftliche Gruppen und
Völker fördern auch die Ehe innerhalb einer bestimmten Gruppe
(Endogamie) und fordern auf, jemanden aus den eigenen Reihen zu
heiraten. Auch rassistische Gesetze der Vergangenheit, die
Verbindungen unterschiedlicher Rassenangehöriger zu verbieten
suchten, lassen sich als Beispiele von Endogamie ansehen.
Scheidung - Ehevertrag [Bearbeiten]
Viele Gesellschaften kennen das Verfahren der Scheidung für die
Beendigung der Ehe. Die Anerkennung der Scheidung ist in
verschiedenen Weltanschauungen unterschiedlich geregelt.
In Bezug auf nationale Rechtssysteme besteht die Möglichkeit,
einen Ehevertrag abzuschließen, der dann aber nicht zugleich in
anderen Rechtssystemen Gültigkeit erlangen kann. Dieser Vertrag
dokumentiert unter anderem die Vereinbarungen der Ehepartner
bezüglich der Konsequenzen einer Scheidung. Im deutschen
Rechtssystem ist es üblich, dass Eheverträge Regelungen
enthalten zu den Themen:
• Güterstand (beispielsweise Zugewinnausgleich)
• Versorgungsausgleich
• Unterhalt
Während Unterhaltsregelungen auch in anderen Rechtssystemen
häufig vorkommen, hängen die Regelungen über Zugewinnausgleich
von dem vom jeweiligen Rechtssystem vorgesehenen ehelichen
Güterstand ab (Voraussetzung für einen Zugewinnausgleich ist,
dass die Form der Zugewinngemeinschaft bekannt ist) sowie von
den Möglichkeiten des jeweiligen Sozialsystems (Voraussetzung
für einen Versorgungsausgleich ist eine gesetzliche
Rentenversicherung o. ä.).
Soziologische und psychologische Komponenten
Aus religiösen, soziologischen und psychologischen Gründen hat
eine Zusage zur Ehe vor Freunden, der Familie und der
Öffentlichkeit – für welche die Trauzeugen und der Geistliche
bzw. Standesbeamte stehen – ein besonderes Gewicht. Ähnlich
einem Eid vor Zeugen hat daher das gegenseitige Versprechen
eines Ehepaares im Regelfall eine größere Tragfähigkeit als eine
ganz private (manchmal gar nicht definitiv ausgesprochene)
Entscheidung.
Unter dem Begriff Ehepaar wird oft besondere Vertrautheit und
Gütergemeinschaft der Partner subsumiert (denn ein tiefes
Verständnis des ehelichen Güterrechts, was eben statt
Gütergemeinschaft die Zugewinngemeinschaft vorsieht, ist bei der
überwiegenden Mehrheit der Eheleute nicht vorhanden),
andererseits heute auch oft die Gefahr von Verengung,
erkaltender Liebe oder Scheidung. Die zunehmende Sicht auf
negative Aspekte hat einerseits mit wachsenden Vorbehalten gegen
enge Bindungen zu tun, andererseits mit gesellschaftlichen
Entwicklungen und Freiheiten.
Ehepaare, die gerne verheiratet sind, suchen und finden im
günstigen Fall im Laufe der Zeit ihre jeweils eigene Balance
zwischen persönlicher Freiheit und Verbundenheit. Ein solches
(veränderliches) Gleichgewicht erlaubt freie Kontakte nach
außen, das Bewahren eines eigenen Freundeskreises und die Pflege
gemeinsamer Kontakte.
Mit wachsender Vertrautheit (aber auch durch Enttäuschungen und
Krisen) entwickeln sich besondere Formen der Kommunikation im
verbalen, nonverbalen und sexuellen Bereich. Sie sind wichtig,
um der möglichen Gefahr des schleichenden „Verstummens“ zu
begegnen. Auch die Balance zwischen Sicherheit und Wandel,
zwischen Gewohnheiten und Neuem ist im Gespräch öfters zu
hinterfragen.
Ehekrise
Als häufige Ursachen für Ehekrisen gelten unter anderem:
• fehlende Ehevorbereitung
• fehlende Vorbilder
• Überlastung der Beziehung, z.B. durch Kinder und/oder
Arbeitslosigkeit
• zunehmende Individualisierung
Mindestens 35 % der Ehen in Deutschland werden wieder
geschieden.
Ehe und Religion
Viele Religionsgemeinschaften kennen umfangreiche Regeln für die
Ehe (vgl. dazu auch Eherecht).
Christentum
Östlich-orthodoxe Kirchen
In den östlich-orthodoxen Kirchen ist die Ehe eines der
Mysterien. Sie wird durch den Priester gespendet. Ein besonderer
Ritus ist dabei die Krönung der Brautleute. Die orthodoxen
Kirchen erlauben im Notfall eine oder sogar zwei Scheidungen,
die Feier zur Wiederverheiratung ist jedoch weniger festlich als
die zu einer ersten Eheschließung; es überwiegt der Gedanke der
Buße. Vor einer dritten Heirat wird sogar ein ganzes Bußjahr
verlangt. Mehr als drei Ehen dürfen grundsätzlich von keinem
geschlossen werden, außer das „Kirchengericht“ entscheidet
anders.
Römisch-katholische Kirche
Die römisch-katholische Doktrin kennt grundsätzlich zwei Arten
von Ehen: die sakramentale und die natürliche.
Sakramentale Ehe
Die Ehe zwischen zwei getauften Christen gehört nach
katholischer Lehre zu den sieben Sakramenten. Die Ehepartner
spenden einander das Ehesakrament. Als wesentliche Eigenschaften
der Ehe werden die Einheit (Treue, Einpaarigkeit (ein Mann und
eine Frau)) und die Unauflöslichkeit gesehen. Eine Ehe ist nur
gültig, wenn die Partner keinen Hindernissen unterliegen, kein
Konsensmangel vorliegt und die kirchlichen Formvorschriften
eingehalten werden. Die Formpflicht verlangt, daß der
trauungsberechtigte Geistliche (Priester oder Diakon) im Beisein
von zwei Zeugen den Ehekonsens erfragt. Im Fall einer
gemischkonfessionellen Verbindung zwischen einem Katholiken und
einem Nicht-Katholiken kann mit einer Sondererlaubnis (Dispens)
geheiratet werden. Die Ehe zwischen zwei nicht-katholischen
Christen wird ebenfalls als sakramental angesehen. Die gültig
geschlossene sakramentale Ehe wird erst durch den (zumindest
einmaligen) sexuellen Vollzug unauflösbar.
Die Eheleute, die in einer gültig geschlossenen und sexuell
vollzogenen sakramentalen Ehe verbunden sind, können sich zwar
(„von Tisch und Bett“) trennen, aber eine Scheidung (Auflösung
des Ehebandes) ist nicht möglich. Kirchlich wieder verheiraten
kann sich nur der, dessen frühere Ehe durch den Tod des Partners
nicht mehr besteht. Weitere Ehen nach dem Tod des Partners sind
anders als bei den Orthodoxen in beliebiger Zahl zulässig. Falls
die von der katholischen Kirche als elementar angesehen
Ehevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben
waren, so ist es möglich die Ungültigkeit der Ehe von einem
kirchlichen Gericht feststellen zu lassen (Eheannullierung). Mit
der Annullierung anerkennt die Kirche, dass die Ehe, in diesem
Fall Putativehe genannt, aufgrund der fehlenden Voraussetzungen
von Anfang an ungültig war.
Die bürgerliche Trauung ist in vielen Ländern, z.B. auch in
Deutschland die Voraussetzung für eine katholische
Eheschließung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine innere
Voraussetzung. Dem Staat wird lediglich eine Zuständigkeit für
die rein bürgerlichen Rechtsfolgen des Ehevertrags (Namens- und
Standesrechte, eheliches Güterrecht und Erbrecht) zugestanden
und das Recht bei Streitigkeiten darüber zu entscheiden. Soweit
die staatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung in die
Zuständigkeit der Kirche übergreifen, werden sie von der Kirche
nicht anerkannt. Die bürgerliche Eheschließung wird daher nicht
als Abschluss einer wirklichen Ehe, sondern als eine
bürokratisch-gesetzliche Formalität betrachtet.
Nichtsakramentale oder Naturehe
Jede staatlich geschlossene Ehe zwischen einer getauften und
ungetauften Person bzw. zwei ungetauften Personen, wird nicht
als eine sakramentale sondern als Naturehe angesehen. Eine
solche gültig geschlossene, nicht sakramentale Ehe ist auch nach
dem Kirchenrecht (CIC/1983) unter bestimmten Bedingungen unter
Inanspruchnahme des Paulinischen Privilegs oder des Petrinischen
Privilegs zu Gunsten des Glaubens auflösbar.
Protestantische Kirchen
Für die protestantischen Kirchen in der Schweiz und in
Deutschland ist die bürgerliche Eheschließung rechtliche
Voraussetzung für die kirchliche Trauung. In der kirchlichen
Trauung geht es hier um den Zuspruch des Wortes Gottes und um
die Segnung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Trauung wird
in protestantischen Kirchen nicht als Sakrament angesehen,
gleichwohl wird nach den meisten agendarischen Vorgaben und
landeskirchlichen Ordnungen ein gegenseitiges, vor Gott und der
Gemeinde bezeugtes Versprechen abgenommen. Auch Geschiedene
können kirchlich getraut werden, wofür aber die Ordnungen der
Landeskirchen eine eingehende seelsorgerliche Beratung –
insbesondere aufgrund des offensichtlich gebrochenen
vorhergehenden Eheversprechens – empfehlen bzw. vorschreiben.
Im Anglikanismus wird die Ehe ebenfalls nicht als Sakrament
verstanden, da sie nicht von Christus eingesetzt worden sei. Dem
Eheritus wird jedoch ein sakramentaler Charakter zugesprochen,
da er ein äußerlich sichtbares Zeichen ist und Mittel zur Gnade.
Derzeit gibt es innerhalb des Anglikanismus eine lebendige
Diskussion darüber, ob die Ehe weiterhin auf heterosexuelle
Paare begrenzt bleiben soll.
Auch in vielen Landeskirchen der EKD werden öffentliche
Segnungszeremonien für gleichgeschlechtliche Paare durchgeführt.
Die Metropolitan Community Church segnet bereits seit
Jahrzehnten in Gottesdiensten gleichgeschlechtliche wie auch
verschiedengeschlechtliche Ehen, wie dies auch in der
altkatholischen Kirche der Fall ist.
Buddhismus
Im Buddhismus wird die Ehe weder gestärkt noch wird davon
abgeraten. Es wird jedoch gelehrt, wie man eine glückliche Ehe
verbringen kann.
Hinduismus
Der Hinduismus sieht in der Ehe eine heilige Aufgabe, die
religiöse und soziale Verpflichtungen zur Folge hat. Das Paar
schließt den ehelichen Bund indem es, durch verknotete Tücher
verbunden, siebenmal um das heilige Feuer herumgeht. Während die
Mythologie auch die Vielehe kennt, ist heute die Einehe das
Ideal. Sie gilt als Samskara, als hinduistisches Sakrament.
Islam
Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von
heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt; die
Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise
aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem
Hintergrund in hohem Maße; sie helfe unter anderem zur geistigen
Vervollkommnung und ist daher gerne gesehen. Jede Muslima und
jeder Muslim, die/der zur Ehe in der Lage sind, sollten
versuchen, dem nachzukommen. Dabei gilt die Monogamie als
bevorzugt, Polygamie seitens des Mannes ist zwar ungerne
gesehen, aber erlaubt. Die erlaubte Polygamie ist u.a. durch
damalige Umstände während der Kriege (Nachwuchsmangel) bedingt.
Tritt die relativ seltene Polygamie ein, so muss jede Ehefrau
sowohl einen eigenen Haushalt zur Verfügung gestellt bekommen,
als auch finanzielle Mittel, über die die Frau frei verfügen
kann. Generell ist der Ehemann verpflichtet, sowohl für die
Gleichberechtigung, als auch für die Gleichbehandlung all seiner
Ehefrauen zu sorgen, was oft sehr schwer ist. Zudem sind Muslime
generell verpflichtet, sich an die geltenden Gesetzen des
Landes, in dem sie leben, zu halten, sofern diese nicht im
Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen. Muslimen in
Deutschland und anderen Ländern, in denen die Polygamie nicht
erlaubt ist, sind somit auch islamisch gesehen nicht zur
Polygamie berechtigt.
Eine Scheidung ist islamisch legitimiert, jedoch nicht gerne
gesehen. Geschiedene Frauen und Männer erfahren i. d. R. keine
Nachteile bzw. sollten diese nicht erfahren, aus kulturellen
bzw. traditionsgemäßen Gründen kann dies aber insbesondere bei
geschiedenen Frauen auftreten.
Judentum
Orthodoxen Juden ist die Ehe sehr wichtig, weil sie glauben,
dass ein Mann die Aufgabe hat, seine zweite Hälfte, also die
Frau zu finden. Das Reformjudentum, dem die Ehe ebenfalls
wichtig ist, behauptet hingegen, dass es nicht allein die
Aufgabe des Mannes sei, eine Frau zu finden, sondern auch
umgekehrt. Für beide ist die Eheschließung eine große Mitzwa und
wird als eine der größten und wichtigsten Lebensentscheidungen
für beide Partner betrachtet.
Gleichgeschlechtliche Ehe
In einigen Ländern, wie Belgien, den Niederlanden, Kanada,
Spanien, Südafrika und dem US-Bundesstaat Massachusetts, können
sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe
eingehen. In der kanadischen Provinz Ontario ist es notwendig,
vor der Ehe eine Lizenz von der kommunalen Verwaltung zu
beantragen. Mit der Lizenz ist es dann möglich, vor einem
Beamten der Stadtverwaltung, einem Richter oder einer
anerkannten religiösen Figur die Ehe einzugehen.[4] In Israel
werden durch Gerichtentscheid ausländische Ehen von
gleichgeschlechtlichen Paaren im Lande anerkannt.[5] In vielen
anderen Ländern bestehen Eingetragene Lebenspartnerschaften für
gleichgeschlechtliche Paare.
Ehe weltweit
Deutschland
Bis Ende des 18. Jahrhunderts war die Eheschließung
ausschließlich Sache der Kirchen. Der Einfluss des französischen
Rechts (vgl. Code Civil) begünstigte die Zivilehe, denn in
vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches
Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen
deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den
1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in
Oldenburg durchgeführte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in
Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August
Friedrich Wilhelm Haese und Meta Schütte. Gerade „Dissidenten“
wie sie, die keiner der damaligen großen Konfessionen angehörten
und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche
Eheschließung verweigert wurde, trugen zur Einführung und
Durchsetzung der Zivilehe bei.
Als Folge von Kulturkampf und dem späteren Reichskonkordat
wurden die staatlichen Standesämter eingeführt, in denen die Ehe
unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen
wird (Zivilehe). Eine kirchliche Eheschließung darf zusätzlich,
jedoch erst nach der bürgerlich-rechtlichen Eheschließung
stattfinden. Wegen der Religionsfreiheit und da religiöse
Zeremonien vom Staat sowieso nicht als rechtlich bindend
anerkannt werden, kann über die Verfassungskonformität dieser
Bestimmung des Personenstandsgesetzes diskutiert werden. In
Österreich ist eine rein kirchliche Eheschließung ohne weiteres
möglich und hat keinerlei Rechtsfolgen.
Der Nationalsozialismus deformierte die bürgerliche Ehe hin zu
einer dem Staate vollständig nützlichen Institution. Er verbot
„rassische Mischehen“ durch ein Ehegesetz, trennte häufig solche
Ehen und förderte die „reinrassige“ Reproduktion für den Staat
(Erbgesundheitsgesetz).
Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikel 6
Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lässt sich auch vor
diesem Hintergrund verstehen: Die Ehe steht unter dem besonderen
Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem
Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt
grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung. Im Eherecht
des BGB umgesetzt wurde dies nicht schon 1949, sondern in
mehreren Schritten seit 1953. Wichtige Punkte waren:
• Abschaffung des Rechts auf einseitige Bestimmung des Wohnorts
durch den Mann
• Abschaffung der Notwendigkeit der Einwilligung des Mannes zur
Erwerbstätigkeit der Frau
• Zivilrechtliche Regelungen betreffend Geschäfte mit dritten,
welche man heute als Teilentmündigung der Frau klassifizieren
würde.
• Elimination des klassischen Rollenmodells männlicher
Erwerbstätigkeit und weiblicher Fürsorge für den Nachwuchs aus
dem Gesetzbuch, flankiert mir einer Gleichstellung beider
Geschlechter in Hinblick auf das Arbeitsrecht.
Betrachtet man die Veränderungen in der Definition der Ehe in
Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner
so wird eine Entwicklung weg von historischen Modell eines
Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer
schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtname
(Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. 1950
galt:
• Die Ehe war ein Kontrakt auf Lebenszeit, der mit einem
Verhaltenskodex gebunden war, wie der Partner zu behandeln ist.
• Nur wenn ein Partner dieses Verhaltenskodex nicht einhielt,
konnte der andere Partner die Auflösung der Ehe verlangen. Und
zwar nur solange, wie nicht durch Erneuerung der Ehe durch den
Geschlechtsakt das Fehlverhalten getilgt wurde.
• Wurde die Ehe beendet, so hatte ein Bruch des Verhaltenskodex
ein Verwirken aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen den
vertragstreuen Partner zur Folge.
• Die Ehe war durch den Straftatbestand des Ehebruchs
strafrechtlich geschützt.
• Die Ehe war zivilrechtlich insofern geschützt, als dass ein
Ehebruch ein Eheverbot nach einer eventuellen schuldhaften
Scheidung zum Geliebten/Gelieber nach sich zog.
• Die Ehe war die öffentlich dokumentierte freie Entscheidung in
die geschlechtliche Vereinigung der Parteien.
• Nur eheliche Nachkommen waren von beiden Elternteilen
erbberechtigt.
• Bei nichtehelichen Nachkommen hatte der Vater die
Verpflichtung, für den Lebensunterhalt mit finanziellen Mitteln
aufzukommen, hatte aber weder Umgangs- noch Besuchsrecht.
Die Ehe am Ende der Entwicklung sieht hingegen im Vergleich wie
folgt aus:
• Die Ehe kann einseitig nach drei Jahren geschieden werden,
oder anderes formuliert: Der Vertrag ist nur drei Jahre
verbindlich und verlängert sich gleitend. Diese
Autoprolongierung kann durch einseitiges Beenden des
vertragskonformen Verhaltens jederzeit unterbrochen werden, und
zwar ohne Angabe von Gründen. Nach drei Jahren wird die Ehe auf
Antrag durch Scheidung beendet – willigt der andere Partner ein,
kann die Scheidung auch nach einem Jahr erfolgen.
• Das Verhalten einzelner Partner in Bezug auf ihre „ehelichen
Verpflichtungen“ ist bei den zivilrechtlichen Folgen der
Auflösung der Ehe ohne jeden Belang, solange kein Rechtsbruch
mit ins Spiel kommt (Härtefallscheidung). Ein Ehevertrag kann
dieses abmildern, den Regelungen hier sind aber Grenzen gesetzt.
• Ehebruch ist kein sanktionierter Straftatbestand mehr mit der
Folge, dass z. B. Seitensprungagenturen öffentlich Werbung für
Ihre Dienste machen können. Dazu gehören vom Vermitteln eines
geeigneten und willigen Partners bis zum Arrangieren von Alibis;
alles was den Seitensprung angenehm und sicher macht.
Prostitution ist auch nicht mehr sittenwidrig, obschon ein
Großteil der Kunden verheiratet sein dürfte.
• Der Ehebrecher respektive die Ehebrecherin kann nach der
Scheidung geheiratet werden.
• Durch die Einführung des Tatbestandes der Vergewaltigung in
der Ehe ist die Ehe nicht mehr mit einer generellen Einwilligung
in die geschlechtliche Vereinigung verbunden.
• Die Nachkommen haben die gleichen Rechte unabhängig vom
Rechtsverhältnis ihrer Eltern.
• Nichteheliche Väter haben weitgehend die gleichen Rechte und
Pflichten wie geschiedene.
Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingeräumt wie zum
Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der
Einkommensteuer. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann
ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten sich
voneinander unterscheiden. Im Gegenzug wird der individuelle
Sozialhilfeanspruch jedes Individuum gegen den Staat durch den
unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner
erstrangig auf den Partner verlagert. Wegen seines Anreiz zur
„Hausfrauenehe“ wird das Ehegattensplitting von Vertretern des
Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und
gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert
(Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder
weltanschaulicher Seite und andere). Verlorengegangen ist
jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhöhten Vertrauen
beitragen kann oder soll, außer durch das bereits bestehende
Zeugnisverweigerungsrecht.
Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingeführte
eingetragene Lebenspartnerschaft erweiterte das Konzept der
Kenntnisnahme einer vorhandenen Lebensgemeinschaft durch den
Staat auf gleichgeschlechtlicher Partner und bringt demzufolge
alle rechtlichen und sozialen Pflichten einer Ehe mit sich,
bietet aber gegenwärtig nur manche ihrer Vorteile. Im
Steuerrecht, Beamtenrecht und Adoptionsrecht hat der Bundesrat
bislang keiner Gleichstellung zugestimmt. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum
Lebenspartnerschaftsgesetz ausdrücklich festgestellt: „Der
besondere Schutz der Ehe in Art.6 Abs.1 GG hindert den
Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen
der Ehe gleich oder nahe kommen“ (BVerfGE 105,313). [6]
Siehe auch: Eherecht, Schutz von Ehe und Familie
USA
Das US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen
Bundesstaaten geregelt. Das ergibt ein komplexes Flickwerk von
verschiedenen Güter- und Scheidungsrechten. Als eine Art Vertrag
zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem
Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten
anerkannt. Eine Ausnahme hierzu sind gleichgeschlechtlichen
Ehen; hier erlaubt es das Defense of Marriage Act von 1996, dass
der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen
nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz nicht Verfassungsrang
hat, wie die Vorschrift über gegenseitiges Anerkenntnis von
Verträgen, ist derzeit umstritten, ob es verfassungskonform ist.
Nur im Bundesstaat Massachusetts können derzeit legal Ehen
zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden;
diese werden auch nur von den Landes- und Kommunalbehörden des
Staats Massachusetts anerkannt, sowie in ausländischen Staaten,
die gleichgeschlechtliche Ehen zulassen.
Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur
Bundeseinkommenssteuer, oder bei Migrationsfragen, werden vom
Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen
unterschiedlicher Rasse nicht in allen US-Bundesstaaten
zugelassen. In diesem Jahr verurteilte der Supreme Court den
Staat Virginia dazu, eine im District of Columbia geschlossene
Ehe zwischen einem Mann europäischer und einer Frau
afrikanischer Herkunft anzuerkennen.
Vor der Eheschließung muss eine Heiratserlaubnis (marriage
license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich
anerkannt. In den USA kann die religiöse und die gesetzliche
Zeremonie zur Eheschließung gleichzeitig stattfinden. Falls die
Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig
als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in
Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der
Heiratserlaubnis. Eine rein religiöse Zeremonie wird vom Gesetz
nicht anerkannt.
Mexiko
Es ist derzeit möglich in Mexiko ohne elterliche Zustimmung zu
heiraten, wenn beide Partner mindestens 18 Jahre alt sind. Mit
elterlicher Zustimmung können Bräute 14, Bräutigame 16 Jahre alt
sein. Es ist nicht notwendig, dass einer oder beide Partner in
Mexiko wohnhaft sind; ihre Identität und Aufenthaltsstatus
müssen sie jedoch nachweisen. Zivilehen können für Ausländer in
Mexiko relativ zügig bearbeitet werden; Ehepartner, welche die
mexikanische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen jedoch darauf
warten, dass die Zustimmung der Secretaria de Gobernación
eingeholt wird, eine Prozedere, die mehrere Monate dauern kann.
Zum Zeitpunkt der Ehe muss das Paar eine Erklärung zum gewählten
Güterstand abgeben (Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Im Fall,
dass einer oder beide Partner bereits verheiratet war, müssen
entweder die Todesurkunde des bisherigen Partners vorliegen oder
die Scheidungspapiere, die unter dem „Apostille Protokoll“
zertifiziert werden müssen. Diese Papiere müssen auch amtlich
auf Spanisch übersetzt oder ausgestellt sein. Ferner besteht
eine Wartefrist von einem Jahr nach Rechtskräftigkeit einer
Scheidung. Es müssen vier Zeugen bei der Hochzeit anwesend sein,
die sich ebenfalls ausweisen müssen.
Kurioses
In der Spanischen Sprache ist der Begriff für Ehefrauen und der
Begriff für Handschellen identisch – las esposas. Klar, dass
dieser Umstand ein beliebter Aufhänger für Witze ist.
Seit dem 19. Jahrhundert veranstalteten alternative
Gruppierungen geradezu Gruppenehen, alle erwachsenen Mitglieder
heirateten sich (siehe Oneida). In noch jüngerer Zeit, nämlich
zusammen mit der Queer-Bewegung und der Bi-Bewegung entstand,
beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco, die
Polyamory-Subkultur, für dauerhafte nichtmonogame und
einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern.
Womöglich unausdrückliche Angehörige dieser Subkultur gibt es
heute wahrscheinlich in allen west- und südeuropäischen Ländern.
Saudi-Arabien
Die Personenstandsgesetzgebung Saudi-Arabiens basiert auf dem
islamischen Gesetz, der Sharia. Dies begünstigt patriarchale
Strukturen. Die Ehe wird nicht als Sakrament verstanden, sondern
als ziviler Vertrag. Dieser Vertrag soll von Zeugen
unterschrieben werden, und legt eine gewisse Geldsumme (mehr)
fest, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. (Die
gleichgeschlechtliche Ehe kommt in Saudi-Arabien aufgrund des
Verbots der Homosexualität nicht vor.) In den frühen 1990er
Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen mehrs zwischen
25.000 und 40.000 Saudi riyals; gelegentlich kam es jedoch vor,
dass Paare den Brauch des mehrs gänzlich ablehnten, und einen
nominalen Betrag nutzten, um die formale Bedingungen der
saudischen Ehegesetze zu erfüllen. Der Ehevertrag kann auch eine
bestimmte Summe festlegen, die im Falle einer Scheidung zu
zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, z.B.
das Recht der Frau zuzusichern, sich scheiden zu lassen in dem
Fall, dass der Mann eine zweite Frau heiratet. Bestehen solche
oder ähnliche Vereinbarungen nicht, kann nur der Mann eine
Scheidung einleiten. Im Scheidungsfall verbleiben Kinder mit
ihrem Vater, so dass eine Frau von ihren Kindern getrennt werden
kann auf Wunsch des Mannes.
Vatikanstaat
Im Vatikanstaat ist die Ehe ein seltener Personenstand, da die
meisten Bewohner im Zölibat leben. Dennoch gibt es viele
ausländische Paare, die im Petersdom heiraten wollen. Um dies
tun zu dürfen, müssen sie vorher sowohl staatliche, als auch
kirchliche Papiere vorlegen und – sofern einer der Partner
US-Staatsbürger ist – mit einem Priester der Kirche der heiligen
Susanna in Rom ein Gespräch führen, die für die US-amerikanische
Auslandsgemeinde in Rom zuständig ist.
Quelle: Wikipedia.de
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